Wiedereröffnung

Seit 8. Juni 2021 ist das BüH wieder für Besucher*innen geöffnet!

Endlich ist es so weit, Kurse und Gruppenangebote dürfen unter Wahrung unseres bereits erprobten Hygienekonzepts wieder stattfinden. Die Teilnahme an Angeboten des Bürgerhauses kann jedoch nur erfolgen, wenn Besucher*innen tagesaktuell negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen können (Getestet – Genesen – Geimpft). Außerdem sind alle Besucher*innen verpflichtet, ihre Kontaktdaten zwecks Kontaktnachverfolgung zu hinterlassen. Beim Betreten des Hauses besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Am Sitzplatz angekommen, darf diese dann abgenommen werden, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden kann.

Sportkurse dürfen ebenfalls wieder stattfinden. Hierfür ist ebenfalls ein entsprechender Testnachweis vorzulegen und das ausliegende Formular zur Kontaktnachverfolgung auszufüllen. Auf den Sportflächen besteht keine Maskenpflicht.

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis (Geburtstags-, Hochzeits-, Abschlussfeiern u.ä.) können nun auch endlich wieder stattfinden. Hier besteht keine Test- und Maskenpflicht. Aktuell darf in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen gleichzeitig gefeiert werden.

Auch Versammlungen und Seminare sind angelehnt an die genannten Bestimmungen für Kurse und Gruppenangebote wieder möglich. Bei Ihrer Planung beraten wir Sie und Euch gern persönlich.

Für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten gelten, gemäß § 23 der Eindämmungsverordnung, ebenfalls gesonderte Bestimmungen.

Wir freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen bzw. darauf, Sie und Euch kennen zu lernen 🙂

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Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021.

Online abrufbar unter:https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv_15_06_2021#2